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Barrierefreiheit

Barrierefreie Website: Betrifft Sie das BFSG?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen sind unsicher, ob ihre Website darunter fällt. Hier finden Sie die Antwort und was das Gesetz konkret verlangt.

Kurz gesagt

Das BFSG gilt für Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen: Onlineshops, Buchungen, Terminvereinbarungen und Ähnliches. Reine Informationswebsites, Kontaktformulare und Angebote nur für Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.

Schnell-Check

Was trifft auf Ihre Website zu?

Der Check gibt eine erste Einschätzung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ergebnis

Wählen Sie die Antwort, die am ehesten auf Ihre Website zutrifft.

Meine Website informiert über mein Unternehmen. Kunden melden sich per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular.

Wahrscheinlich nicht betroffen. Reine Informationswebsites fallen in der Regel nicht unter das BFSG.

Mein Angebot richtet sich nur an Unternehmen, nicht an Privatpersonen.

Nicht betroffen. Das BFSG schützt Verbraucher. Wichtig ist, dass Ihr Angebot auch tatsächlich nur Unternehmen offensteht, ein Hinweis in den AGB allein reicht nicht immer.

Privatpersonen können bei mir online kaufen, buchen oder einen Termin vereinbaren. Ich habe weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme.

Für Dienstleistungen ausgenommen. Verkaufen Sie bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, gelten für diese Produkte trotzdem Anforderungen.

Privatpersonen können bei mir online kaufen, buchen oder einen Termin vereinbaren. Mein Unternehmen ist größer.

Wahrscheinlich betroffen. Der Bereich, über den Verträge entstehen, muss barrierefrei sein, und Sie brauchen Informationen zur Barrierefreiheit auf Ihrer Website.

Überblick

Welche Websites betroffen sind.

Art der WebsiteBetroffen?
Onlineshop für PrivatkundenJa
Online-Buchung oder Terminvereinbarung, zum Beispiel beim FriseurIn der Regel ja
Ticketverkauf, Kursanmeldung mit VertragsabschlussJa
Reine InformationswebsiteNein
Kontaktformular, Rückrufbitte, NewsletterIn der Regel nein
Stellenanzeigen und KarriereseiteNein
Shop oder Portal nur für GeschäftskundenNein

Entscheidend ist, ob Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen können. Es kommt nicht darauf an, wie groß oder bekannt die Website ist.

Ausnahmen

Wer ausgenommen ist.

Kleinstunternehmen

Ausgenommen sind Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten und beide Bedingungen erfüllen:

  • weniger als 10 Beschäftigte
  • höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme

Auszubildende werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte herstellt oder verkauft, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, muss für diese Produkte die Anforderungen trotzdem erfüllen.

Unverhältnismäßige Belastung

Größere Unternehmen können sich in engen Grenzen darauf berufen, dass die Umsetzung sie unverhältnismäßig belastet. Das muss begründet, dokumentiert und der Behörde gemeldet werden. Für normale Websites und Shops greift das kaum.

Anforderungen

Was das Gesetz verlangt.

1

Die Website muss technisch barrierefrei sein

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die WCAG 2.1 in Stufe AA. Das heißt unter anderem:

  • Alles lässt sich auch ohne Maus, nur mit der Tastatur bedienen.
  • Texte haben genug Kontrast und lassen sich vergrößern.
  • Bilder haben eine Textbeschreibung für Screenreader.
  • Formulare sind klar beschriftet und Fehlermeldungen verständlich.
  • Videos haben Untertitel.

2

Informationen zur Barrierefreiheit

Sie müssen erklären, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Das kann in den AGB stehen oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Fristen

Fristen, Kontrolle und Folgen.

Schnelllösungen

Warum Overlay-Plugins nicht reichen.

Manche Anbieter versprechen Barrierefreiheit per Plugin, das ein Menü mit Kontrast- und Schriftgrößen-Schaltern einblendet. Das löst die eigentlichen Probleme nicht, etwa fehlende Beschriftungen oder eine Bedienung, die nur mit der Maus funktioniert. Manchmal entstehen dadurch sogar neue Hürden. Auch Handwerkskammern und Verbände raten davon ab. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Website selbst.

Mehrwert

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt.

Ich berücksichtige Barrierefreiheit von Anfang an und prüfe meine Websites auf Tastaturbedienung, Kontraste und saubere Struktur, orientiert an WCAG 2.1 AA.

FAQ

Weitere Fragen.

Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?

Ja, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können. Das Gesetz gilt nicht nur für neue Websites. Übergangsfristen gibt es nur für bestimmte Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Wird die Website überarbeitet oder neu gebaut, muss sie die Anforderungen erfüllen.

Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, und was steht darin?

Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, ja. Sie beschreibt Ihr Angebot, erklärt, wie es die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Erklärung kann in den AGB stehen oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite, etwa verlinkt im Footer. Sie muss selbst barrierefrei sein.

Wie finde ich heraus, ob meine Website barrierefrei ist?

Einen ersten Eindruck bekommen Sie schnell: Bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tab-Taste, ganz ohne Maus. Kostenlose Prüfwerkzeuge wie WAVE oder axe finden viele technische Fehler, aber nicht alle. Für eine verlässliche Aussage braucht es eine Prüfung von Hand, auch mit einem Screenreader.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt stark von der Website ab. Wird Barrierefreiheit beim Neubau von Anfang an berücksichtigt, entstehen kaum Mehrkosten. Eine bestehende Website nachzurüsten kann aufwendig sein, besonders wenn Design und Technik nicht darauf ausgelegt sind. Manchmal ist dann ein Neubau die günstigere Lösung.

Noch Fragen zu Ihrer Website? Schreiben Sie mir. Ich antworte innerhalb eines Werktags.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an Ihre IHK, Handwerkskammer oder einen Anwalt.

Quellen