Barrierefreiheit
Barrierefreie Website: Betrifft Sie das BFSG?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele Unternehmen sind unsicher, ob ihre Website darunter fällt. Hier finden Sie die Antwort und was das Gesetz konkret verlangt.
Kurz gesagt
Das BFSG gilt für Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen: Onlineshops, Buchungen, Terminvereinbarungen und Ähnliches. Reine Informationswebsites, Kontaktformulare und Angebote nur für Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Schnell-Check
Was trifft auf Ihre Website zu?
Der Check gibt eine erste Einschätzung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Überblick
Welche Websites betroffen sind.
| Art der Website | Betroffen? |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden | Ja |
| Online-Buchung oder Terminvereinbarung, zum Beispiel beim Friseur | In der Regel ja |
| Ticketverkauf, Kursanmeldung mit Vertragsabschluss | Ja |
| Reine Informationswebsite | Nein |
| Kontaktformular, Rückrufbitte, Newsletter | In der Regel nein |
| Stellenanzeigen und Karriereseite | Nein |
| Shop oder Portal nur für Geschäftskunden | Nein |
Entscheidend ist, ob Verbraucher über Ihre Website einen Vertrag abschließen können. Es kommt nicht darauf an, wie groß oder bekannt die Website ist.
Ausnahmen
Wer ausgenommen ist.
Kleinstunternehmen
Ausgenommen sind Unternehmen, die Dienstleistungen anbieten und beide Bedingungen erfüllen:
- weniger als 10 Beschäftigte
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme
Auszubildende werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte anteilig. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer bestimmte Produkte herstellt oder verkauft, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, muss für diese Produkte die Anforderungen trotzdem erfüllen.
Unverhältnismäßige Belastung
Größere Unternehmen können sich in engen Grenzen darauf berufen, dass die Umsetzung sie unverhältnismäßig belastet. Das muss begründet, dokumentiert und der Behörde gemeldet werden. Für normale Websites und Shops greift das kaum.
Anforderungen
Was das Gesetz verlangt.
1
Die Website muss technisch barrierefrei sein
Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die WCAG 2.1 in Stufe AA. Das heißt unter anderem:
- Alles lässt sich auch ohne Maus, nur mit der Tastatur bedienen.
- Texte haben genug Kontrast und lassen sich vergrößern.
- Bilder haben eine Textbeschreibung für Screenreader.
- Formulare sind klar beschriftet und Fehlermeldungen verständlich.
- Videos haben Untertitel.
2
Informationen zur Barrierefreiheit
Sie müssen erklären, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt. Das kann in den AGB stehen oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite. Dazu gehört auch die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Fristen
Fristen, Kontrolle und Folgen.
- Seit 28. Juni 2025 gilt das Gesetz für neue Angebote.
- Bis 27. Juni 2030 gibt es Übergangsfristen für bestimmte bestehende Verträge. Neue oder überarbeitete Angebote müssen sofort barrierefrei sein.
- Kontrolle: Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet seit September 2025.
- Folgen: Bußgelder bis 100.000 €. Außerdem sind Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände möglich.
Schnelllösungen
Warum Overlay-Plugins nicht reichen.
Manche Anbieter versprechen Barrierefreiheit per Plugin, das ein Menü mit Kontrast- und Schriftgrößen-Schaltern einblendet. Das löst die eigentlichen Probleme nicht, etwa fehlende Beschriftungen oder eine Bedienung, die nur mit der Maus funktioniert. Manchmal entstehen dadurch sogar neue Hürden. Auch Handwerkskammern und Verbände raten davon ab. Barrierefreiheit entsteht im Aufbau der Website selbst.
Mehrwert
Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt.
- Mehr Menschen können Ihre Website nutzen, auch ältere Menschen und alle mit vorübergehenden Einschränkungen.
- Eine saubere Struktur hilft Suchmaschinen beim Verstehen Ihrer Seiten.
- Klare Bedienung und gute Kontraste machen die Website auch auf dem Handy und in der Sonne besser lesbar.
- Bei einem späteren Onlineshop oder einer Buchungsfunktion ist die Grundlage schon da.
Ich berücksichtige Barrierefreiheit von Anfang an und prüfe meine Websites auf Tastaturbedienung, Kontraste und saubere Struktur, orientiert an WCAG 2.1 AA.
FAQ
Weitere Fragen.
Gilt das BFSG auch für meine bestehende Website?
Ja, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können. Das Gesetz gilt nicht nur für neue Websites. Übergangsfristen gibt es nur für bestimmte Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden. Wird die Website überarbeitet oder neu gebaut, muss sie die Anforderungen erfüllen.
Muss ich eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, und was steht darin?
Wenn Ihre Website unter das BFSG fällt, ja. Sie beschreibt Ihr Angebot, erklärt, wie es die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt, und nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Die Erklärung kann in den AGB stehen oder auf einer eigenen, gut auffindbaren Seite, etwa verlinkt im Footer. Sie muss selbst barrierefrei sein.
Wie finde ich heraus, ob meine Website barrierefrei ist?
Einen ersten Eindruck bekommen Sie schnell: Bedienen Sie Ihre Website nur mit der Tab-Taste, ganz ohne Maus. Kostenlose Prüfwerkzeuge wie WAVE oder axe finden viele technische Fehler, aber nicht alle. Für eine verlässliche Aussage braucht es eine Prüfung von Hand, auch mit einem Screenreader.
Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?
Das hängt stark von der Website ab. Wird Barrierefreiheit beim Neubau von Anfang an berücksichtigt, entstehen kaum Mehrkosten. Eine bestehende Website nachzurüsten kann aufwendig sein, besonders wenn Design und Technik nicht darauf ausgelegt sind. Manchmal ist dann ein Neubau die günstigere Lösung.
Noch Fragen zu Ihrer Website? Schreiben Sie mir. Ich antworte innerhalb eines Werktags.
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an Ihre IHK, Handwerkskammer oder einen Anwalt.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), gesetze-im-internet.de
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Barrierefreiheit von Webseiten, zdh.de
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF), mlbf-barrierefrei.de